Der Unterhaltsanspruch eines Ehepartners nach der Scheidung, in dem Fall, in dem kein Betreuungsunterhalt oder Unterhalt wegen Alters oder Krankheit verlangt werden kann, setzt voraus, dass während der Ehe ein ehebedingter Nachteil entstanden ist.
Dieser liegt z.B. dann vor, wenn der Unterhaltsberechtigte wegen der Betreuung des Kindes seine Arbeit reduziert oder ganz aufgegeben hat und nun aufgrund der langen Zeit, in welcher er nicht mehr seinen Beruf ausgeübt hat, er keinen Arbeitsplatz mehr erhält.
Grundsätzlich gleichgültig ist, ob der unterhaltspflichtige Ehegatte mit der Aufgabe oder Reduktion der Arbeit einverstanden war oder nicht.
Liegt ein ehebedingter Nachteil vor, so besteht der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt grundsätzlich unbefristet, solange eben die ehebedingten Nachteile nicht ausgeglichen sind.
Zu beachten ist allerdings, dass der Unterhaltsberechtigte umfänglich darlegen und beweisen muss, welche konkreten ehebedingten Nachteile ihm entstanden sind. Dies kann sich mitunter sehr schwierig gestalten.
(BGH, Urteil vom 16.02.2011, XII ZR 108/09 )
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