Unterhaltsanspruch nach rechtskräftiger Scheidung?

Der Unterhaltsanspruch eines Ehepartners nach der Scheidung, in dem Fall, in dem kein Betreuungsunterhalt oder Unterhalt wegen Alters oder Krankheit verlangt werden kann, setzt voraus, dass während der Ehe ein ehebedingter Nachteil entstanden ist.

Dieser liegt z.B. dann vor, wenn der Unterhaltsberechtigte wegen der Betreuung des Kindes seine Arbeit reduziert oder ganz aufgegeben hat und nun aufgrund der langen Zeit, in welcher er nicht mehr seinen Beruf ausgeübt hat, er keinen Arbeitsplatz mehr erhält.

Grundsätzlich gleichgültig ist, ob der unterhaltspflichtige Ehegatte mit der Aufgabe oder Reduktion der Arbeit einverstanden war oder nicht.

Liegt ein ehebedingter Nachteil vor, so besteht der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt grundsätzlich unbefristet, solange eben die ehebedingten Nachteile nicht ausgeglichen sind.

Zu beachten ist allerdings, dass der Unterhaltsberechtigte umfänglich darlegen und beweisen muss, welche konkreten ehebedingten Nachteile ihm entstanden sind. Dies kann sich mitunter sehr schwierig gestalten.

(BGH, Urteil vom 16.02.2011, XII ZR 108/09 )

Rund um die Themen Scheidung, Unterhalt, Betreuungsunterhalt, Sorgerecht, Umgang etc.

Sollten Sie zu den Themen Unterhalt, Betreuungsunterhalt oder zu sonstigen Themen aus dem Familienrecht wie z.B dem Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht oder Umgangsrecht oder auch zur Trennung und / oder Scheidung Fragen haben, Rechtsanwalt Thomas Brüstle, Fachanwalt für Familienrecht berät Sie unserer Anwaltskanzlei in Ulm gerne.

Rufen Sie uns an!

Ihre Anwaltskanzlei Brüstle & Eberle, Ulm

 

 

 

 

 

- Sedelhofgasse 13 - 89073 Ulm - Tel 0731 1400160 - info(at)bruestle-eberle.de