Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 25.01.2011 (AZ: 1 BvR 918/10) entschieden, dass in dem Fall, in dem ein Unterhaltsverpflichteter nach einer Scheidung eine zweite Ehe eingeht, die Berechnung des Unterhalts nach der Dreiteilungsmethode verfassungswidrig ist.
Die Höhe des Unterhalts nach einer Scheidung bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Hierdurch soll dem Unterhaltsberechtigten ermöglicht werden, sich auf durch die Scheidung hervorgerufene neue Lebenssituation einzustellen.
Seit 01.01.2008 gilt, dass in dem Fall, in dem ein Unterhaltsverpflichteter mehreren Unterhalt gewähren muss, sein Einkommen hierfür jedoch nicht ausreichend ist, eine bestimmte Rangfolge einzuhalten ist.
Wenn nun ein Unterhaltsverpflichteter eine neue Ehe eingeht, kann dies zur Folge haben, dass neben der geschiedenen Ehefrau gleichrangig auch die neue Ehefrau unterhaltsberechtigt ist.
Um diese Fälle zu regeln hatte der Bundesgerichtshof bisher die sogenannte Dreiteilungsmethode angewandt und hierbei auch das Einkommen der neuen Ehefrau mit in die Berechnung des Unterhalts einbezogen. Dies hatte allerdings zur Folge, dass der Unterhalt der geschiedenen Ehefrau regelmäßig reduziert wurde, wenn die neue Ehefrau ein geringeres Einkommen hatte.
Das Bundesverfassungsgericht vertritt nun die Auffassung, dass eine Wiederverheiratung nicht im Zusammenhang mit den ehelichen Lebensverhältnissen der ersten Ehe des Unterhaltsverpflichteten steht und deshalb keine Auswirkungen auf den Unterhalt der geschiedenen Ehefrau haben darf.
Auch ist es schlichtweg ungerecht, wenn der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau sich an dem Einkommen der neuen Ehefrau orientieren würde, was zur Folge hätte, dass die neue Ehefrau es in der Hand habe, was ihr Ehemann an Unterhalt an seine geschiedene Ehefrau bezahlen muss.
Für die Berechnung des Unterhalts nach einer Scheidung wird somit nun wieder lediglich das Einkommen der geschiedenen Ehefrau und das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten betrachtet.
(Urteil BVerfG vom 25.01.2011, 1 BvR 918/10)
Laufender Unterhalt kann abgeändert werden!!!!!!
Sollten Sie demnach als Unterhaltsberechtigte nach Ihrer Scheidung von dieser neuen Regelung betroffen sein, so wenden Sie sich an uns. Wir beraten Sie über Ihre Möglichkeiten und helfen Ihnen bei der Abänderung Ihres Unterhaltsanspruches.
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