Familienrecht: Änderung Unterhalt bei Kinderbetreuung

Der BGH hat nun den Anspruch auf Unterhalt einer verheirateten wie nicht verheirateten Mutter im Falle der Kinderbetreuung neu geregelt.

Dieser sogenannte Betreuungsunterhalt war in beiden Fällen auf zunächst 3 Jahre begrenzt. Er wurde also für eine verheiratete Mutter auf das Maß reduziert, wie er einer nicht verheirateten Mutter schon bislang zustand.

Wesentlich ist aber jetzt die Frage, welche Voraussetzungen zu einer Verlängerung der 3 Jahre führen können:

a) Kindbezogene Gründe

wenn die besonderen Gegebenheiten beim Kind selbst eine intensivere und damit auch längerfristige Betreuung erforderlich machen. Dabei ist zu prüfen, inwieweit Einrichtungen zur Betreuung der Kinder vorhanden sind. 

b) Elternbezogene Gründe

wenn sich nicht verheiratete Eltern zusammengelebt haben und dadurch Lebensverhältnisse entstanden sind, auf die auch die Mutter des nichtehelichen Kindes vertraut hat und auch vertrauen durfte.

Die Änderung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt führt jedoch nicht dazu, dass aus Gründen der Rechtssicherheit und rechtlichen Vorhersehbarkeit Generalisierungen und Pauschalierungen nicht mehr vorgenommen werden. Im Gegenteil, so wird nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) generell hingenommen, dass Kinder bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres einer intensiven Betreuung bedürfen und dieser nicht auf 3 Jahre begrenzt ist, sondern so lange Betreuungsunterhalt geschuldet wird.

Das bislang von der Rechtsprechung angewandte Altersphasenmodell (Vermutungen) soll hierbei nicht weiter fortbestehen. Die Änderung soll nämlich mehr als bislang zur individuellen Beurteilung des konkreten Sachverhaltes zwingen und zur Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls führen. Der den Unterhalt begehrende Elternteil hat also weit mehr als bisher seinen Unterhaltsanspruch zu begründen, weil er künftig seinen Anspruch nicht mehr wie bisher auf die von der Rechtsprechung verwendeten Vermutungen stützen kann.

(BGH, Urteil vom 21.04.2010, XII ZR 134/08)

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