Erbrecht: Erbe und nichteheliche Lebensgemeinschaft

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 31.10.2007 ein bedeutsames Urteil zu Fragen der Rückabwicklung einer Erbschaft nach nichtehelicher Lebensgemeinschaft gefällt (AZ: XII ZR 261/04).

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte lebte seit 1982 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft  mit dem Erblasser zusammen. Der Erblasser wurde von seinem Sohn beerbt, der gegen die Beklagte nun lebzeitige Zahlungen des Erblassers an die Beklagte in Höhe von ca. 40.000,-- Euro zurückfordert. Die Überweisung des Erblassers an die Beklagte trug lediglich den Vermerk „Umbuchung“. Ungeklärt war, ob es aus Sicht der Beklagten und dem Erblasser einen Rechtsgrund für diese Überweisung gab. Die Beklagte gab dazu an, sie habe zu Lebzeiten des Erblassers diesen immer wieder finanziell und auch bei der Führung seines Unternehmens unterstützt. Vereinbarungen seien aber nicht getroffen worden. Die Zahlung sei deshalb eine Darlehensrückzahlung, ein Entgelt für erbrachte Dienste, eine Schenkung oder eine Mischung aus all diesen Rechtsgründen gewesen.

Das Gericht gab der Beklagten zunächst recht. Die 2. Instanz verurteilte die Beklagte jedoch zur Rückzahlung. Der BGH hob nun dieses Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht als Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurück.

BGH: Ausschluss bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Der BGH hält im Ergebnis jede Zuwendung innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für nicht rückforderbar.

Er schließt zwar nicht aus, dass im Einzelfall Rückforderungsansprüche möglich sind. Er stellt aber jedenfalls für den vorliegenden Fall fest, dass die zu beurteilenden Zahlungen  wenn sie im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geflossen sind  als sogenannte „gemeinschaftsbezogene Zuwendung“ nicht zurückgefordert werden könne.

Bei der Beurteilung dieses Begriffes könne es auf die Höhe des Betrages nicht ankommen. Als solche „gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen" müssen nach Auffassung des BGH auch Leistungen desjenigen Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft angesehen werden, der nicht zu den laufenden Kosten der nichtehelichen Lebensgemeinschaft beiträgt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt. Er könne insofern nicht besser gestellt werden als derjenige Partner, der mit seinen Geldbeiträgen die laufenden Kosten des täglichen Bedarfs oder der sonst erforderliche Beträge abdeckt.

Damit ist es für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft  egal ob gleich- oder verschiedengeschlechtlich  unabdingbar notwendig, schriftliche Verträge abzuschließen, wenn Rückabwicklungen unter bestimmten, dann aber auch genau zu definierenden Voraussetzungen beabsichtigt sind.

Keine Gleichstellung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Ehe im Erbrecht

Damit schließt der BGH einen Ausgleich, wie es bei der Erbschaft nach einer Ehe vorgesehen ist, ausdrücklich aus.

(BGH, Urteil vom 31.20.2007, AZ: XII ZR 261/04)

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