Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss v. 28.03.08 - VI ZR 57/07- entschieden, dass allein die Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht ohne Eintritt eines Gesundheitsschadens nicht zur Haftung des Arztes führt. Vielmehr setzt ein Anspruch des Patienten auf Schmerzensgeld den Eintritt eines Gesundheitsschadens voraus, selbst wenn die ärztliche Heilbehandlung mangels wirksamer Einwilligung des Patienten aufgrund unzureichender Aufklärung rechtswidrig war.

-

In seinem Urteil vom 08.01.2008 - VI ZR 118/06 hat der Bundesgerichtshof seine ständige Rechtsprechung dahingehend bestätigt, dass ein grober Behandlungsfehler regelmäßig zur Umkehr der Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und dem Behandlungsfehler führt, wenn der Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen. Ein grober Behandlungsfehler liegt grundsätzlich dann vor, wenn der behandelnde Arzt bei seiner Behandlung gegen medizinische Standards verstoßen bzw. diese nicht beachtet hat.

-

Der Dokumentation kommt im Haftungsprozess eine erhebliche praktische Bedeutung zu. Sie bildet die wissentliche Erkenntnisquelle für den Ablauf der Behandlung und gibt Auskunft über die wesentlichen ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen. Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 09.06.2006 (Problemschwerpunkt: Dokumentation und Feststellung des Behandlungsfehlers) u.a. entschieden, dass ein Dokumentationsmangel nur ausnahmsweise als Behandlungsfehler angesehen werden kann, wenn allein deswegen erneute invasive Diagnosemaßnahmen erforderlich geworden sind oder gar eine falsche Therapie seitens eines Nachbehandlers zur Anwendung gekommen ist.

Grundsätzlich gilt nach Auffassung des Bundesgerichtshofes die Vermutung, dass eine ärztliche Maßnahme oder Anordnung als unterblieben gilt, wenn sie , obwohl dokumentationspflichtig, nicht aufgezeichnet worden ist.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 08.07.2008 - VI ZR 259/06- muss der Arzt, der eine Sterilisation durchgeführt hat, beweisen, dass er Handgriffe vorgenommen hat, um den Erfolg der Sterilisation herbeizuführen. Er muss jedoch nicht den Erfolg an sich, also die erfolgreiche Sterilisation, sondern die Anwendung anerkannter Sterilisationsmethoden beweisen. Bei einer solchen Behandlung ist der Arzt verpflichtet, die Patientin auf das sogenannte Versagerrisiko hinzuweisen. Tut er dies nicht, hat er gegen seine sogenannte therapeutische Aufklärung oder Sicherheitsaufklärung verstoßen. Dies kann u.U. zu einer Haftung des Arztes führen.

-

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 09.10.2008 - 1 U 2500/08 - entschieden, dass Erben den Anspruch auf Einsicht in die Krankenunterlagen des Erblassers nur zur Aufklärung von vermögensrechtlichen Ansprüchen, wie z.B. Schadensersatz wegen Behandlungsfehlern oder Rückforderung von Honorar, geltend machen können.

- Sedelhofgasse 13 - 89073 Ulm - Tel 0731 1400160 - info(at)bruestle-eberle.de